§ 1
Die freisinnig-demokratische Partei Ennetbaden ist ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 60 ff des schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist Mitglied der freisinnig-demokratischen Partei des Bezirkes Baden und den Kantons Aargau.
§2
Die Partei bezweckt vor allem, im Sinne und Geiste einer demo-
kratischen, freiheitlichen und fortschrittlichen Politik zu wirken, wie sie im Programm der freisinnig-demokratischen Volkspartei des Kantons Aargau festgelegt ist.
Die Mitgliedschaft steht allen in Ennetbaden wohnhaften Schweizer Bürgern und Bürgerinnen offen, die das 18. Altersjahr erreicht haben und die sich zu den Grundsätzen der freisinnigen Politik bekennen.
§3
Die Organe der Parteien sind:
§4
Die Parteiversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, den Präsidenten und die Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren.
Sie ist mindestens einmal jährlich zur Entgegennahme des Jahresberichtes, Abnahme der Jahresrechnung, Déchargeertei-
lung an den Vorstand und zur Festsetzung des jährlichen Mit-
gliederbeitrages einzuberufen.
Sie fasst Beschluss über Parteiparolen, Wahlvorschläge, sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Ueber die Beratungen und Beschlüsse der Parteiversammlung wird ein Protokoll geführt.
§5
Der Vorstand beruft die Parteiversammlung ein, bereitet die Geschäfte vor und vollzieht ihre Beschlüsse. Er vertritt die Partei im Verkehr nach aussen und besorgt die Verwaltung.
§6
Der Beitritt zur Partei erfolgt durch schriftliche Beitrittserklä-
rung und Zustimmung durch die Parteiversammlung.
Der Austritt kann auf Grund einer schriftlichen Austrittserklä-
rung erfolgen, wobei die Mitgliedschaft auf Ende des Kalenderjahres erlischt.
§7
Für die finanziellen Bedürfnisse der Partei wird von den Mitglie-
dern ein Jahresbeitrag erhoben.
Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§8
Die Auflösung der Partei erfolgt durch die Parteiversammlung auf Beschluss von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder.
Das Vermögen der Partei wird in diesem Falle bis zur Neugrün-
dung einer Ortssektion der Kantonalpartei zur Verwahrung und Verwaltung übergeben.
§9
Diese Statuten wurden am 7. Dezember 1956 genehmigt und von der Parteiversammlung am 3. Juli 1957 und 17. Februar 1970 abgeändert und ergänzt.
Ennetbaden, den 17. Februar 1970
Freisinnig-demokratische Partei Ennetbaden
Der Präsident: Der Aktuar:
Alex Pfau Hans Merker